Allgemeine Geschäftsbedingungen

LICHTLAUT Veranstaltungstechnik Johannes Mossal (kurz: LICHTLAUT genannt)
Hauptstraße 46, 54668 Alsdorf

Gültig für (A.) Vermietung von Veranstaltungstechnik, (B.) Verkauf von Veranstaltungstechnik, (C.) Subunternehmeraufträge und (D.) Dienstleistungen.
 

(A.) Vermietung von Veranstaltungstechnik

  1. Angebote & Vertragsabschluss

    1. Reservierungen
      Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind sämtliche Angebote freibleibend.
    2. Preisbindung
      Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, halten wir uns 14 Werktage an den angegebenen Preis gebunden.
    3. Durch die entsprechende Auftragserteilung (Annahme des Angebots durch den Mieter) kommt der Vertrag zustande.
  2. Haftung

    Nach Übergabe des Mietgegenstandes (Ende des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Anmietung technischer Geräte (ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme) haftet der Kunde in vollem Umfang für Schäden von ihm oder von Dritten. Die Haftung des Kunden bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung. Sind aus vom Kunden zu vertretenden Gründen In standsetzungsarbeiten notwendig geworden, so werden dem Kunden diese Arbeiten zu den jeweils gültigen Sätzen und Bedingungen von LICHTLAUT berechnet. Der Kunde hat die Mietsachen zu Zwecken der Instandsetzung auf seine Kosten in die Geschäftsräume von LICHTLAUT zu schaffen, sofern dies verlangt wird. Der Kunde ist verpflichtet, Betrieb, Installation und Bedienung nur durch Fachkundige auszuführen bzw. auszuführen lassen. Dies ist LICHTLAUT auf Verlangen nachzuweisen. Insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften. Hierbei sind die VStättVO, die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN,VDE, etc.), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.

  3. Zahlung

    Die in unseren Rechnungen und Auftragsbestätigungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich.

  4. Rücktritt/Kündigung des Vertrags

    Im Falle des Rücktritts durch den Kunden entstehen die folgenden Stornokosten:

    • bis 30 Tage vor Aufbaubeginn: 30% der Vertragssumme,
    • bis 10 Tage vor Aufbaubeginn:50% der Vertragssumme,
    • bis  3 Tage vor Aufbaubeginn:80% der Vertragssumme, danach ist die volle Vertragssumme fällig.

    Der Vertrag kann von beiden Parteien gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von LICHTLAUT kurzfristig zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 580a Abs. 3 BGB). LICHTLAUT ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist. LICHTLAUT kann Mietverträge fristlos kündigen, wenn gravierende rufschädigende oder moralisch-ethisch nicht vertretbare Gründe für sich als gegeben ansieht.

  5. Besondere Obliegenheiten des Kunden

    1. Sturm/Wind
      Der Kunde sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
    2. Behörden
      Der Kunde sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
    3. Strom
      Der Kunde sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch eine Elektrofachkraft auf Basis der einschlägigen Vorschriften. Ist die Stromversorgung mittels Generator angedacht, ist LICHTLAUT bei der Planung und Auswahl entsprechend mit einzubeziehen und vor Vertragsabschluss entsprechend zu informieren.
      Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
    4. Instandhaltung
      Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder anderer Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, welche nicht dem üblichen Verschleiß unterliegen, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.
    5. Versicherung
      Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer Versicherung ist LICHTLAUT auf Verlangen nachzuweisen.
    6. Rechte Dritter
      Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet LICHTLAUT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zubenachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
    7. Rückgabe der Mietgegenstände
      Sofern nicht anders vereinbart, findet die Rückgabe (nach vorheriger tel. Absprache) der gemieteten Gegenstände im Lager von LICHTLAUT in 54298 Welschbillig statt. Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. LICHTLAUT behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor und kann den Aufwand zur Wiederherstellung in Auslieferungszustand (z.B. Reinigung, Sortierung) nach Aufwand auf Stundenbasis nachberechnen. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
      Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so hat der Kunde LICHTLAUT hiervon unverzüglich telefonisch oder elektronisch in Kenntnis zu setzen. Für jeden Einsatztag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle pro Einsatztag vereinbarte Vergütung zu entrichten. LICHTLAUT bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Einsatztag ist ggfs. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Einsatztage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
  6. Zahlungsverzug

    Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so entbindet dies LICHTLAUT von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.

  7. Änderungen

    Vertragsänderungen jeglicher Art bedürfen der Schriftform.

  8. Ersatz

    Sollte LICHTLAUT durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung unmöglich sein, so verpflichtet sich LICHTLAUT, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen.

  9. Gerichtsstand, anwendbares Recht

    Gerichtsstand ist 54668 Ferschweiler. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  10. Abwehrklausel

    Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

  11. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

(B.)Verkauf von Veranstaltungstechnik

  1. Allgemeines

    1. Angebote, Lieferungen und Leistungen von LICHTLAUT erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
    2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Entgegenstehenden Geschäfts - bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
    3. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.
  2. Angebot und Vertragsabschluss

    1. Angebote von LICHTLAUT sind , sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend.
    2. Abgeschlossene Verträge werden mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung für beide Seiten verbindlic h festgelegt und rechtsgültig. Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Auch im Fall einer mündlichen Absprache kann auf die Erfordernis der schriftlichen Bestätigung nicht verzichtet werden.
    3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des Kunden, auch aus wichtigen Gründen, ist ausgeschlossen bei Sonderartikeln, Ersatzteilen sowie Expresslieferungen. Ausnahme: 2.6.
    4. Abnahmeverweigerungen von geschlossenen Kaufverträgen auch für Nachlieferungen sind unzulässig. Rücknahmen und Umtausch sind ausgeschlossen. Ausnahme: 2.6.

       

    5. Erklärt sich LICHTLAUT in vorher vereinbarten Fällen zur Rücknahme bereit, ist er berechtigt, eine Rücknahmegebühr von 15,00 EUR sowie anfallende Spesen und Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Rücknahmen erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung der vorherigen Absprache und in einer für LICHTLAUT frachtfreie n Lieferung in Originalverpackung. Bei sichtlichen Gebrauchsspuren behält sich LICHTLAUT zusätzliche Abzüge vor. Ausnahme: 2.6.

       

    6. Ist der Käufer eine Verbraucher (i.S.d. BGB), so gilt folgendes: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und der Belehrung über die Rückgabe. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E - Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: LICHTLAUT Veranstaltungstechnik , Laeisenhofer Straße 27 , 54668 Ferschweiler . Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Versc hlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatz pflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
  3. Preise

    1. Sämtliche Preise verstehen sich in EUR und - sofern nicht anders angegeben - netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer . Die Preisangaben gegenüber Verbrauchern ( i.S.d. BGB) sowie in unserer Gebrauchtwarenliste verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer .
    2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von LICHTLAUT genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
    3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich LICHTLAUT an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.
    4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager in 54298 Welschbillig . Auf Wunsch des Käufers erfolgt die Zusendung der Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung bzw. Leistungserbringung gegen Nachnahme, Vorkasse oder Barzahlung.
    2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist LICHTLAUT berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach dem Durchschnitt der Kontokorrentzinsen der Banken und wird auf 8 % für Unternehmer (§ 14 BGB) und 5 % für Verbraucher (§ 13 BGB) festgelegt.
    3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
    4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, Lastschriftrückgabe oder Nichteinlösung eines Schecks, ist LICHTLAUT b erechtigt, alle offenen, auch gestundeten, Rechnungen fällig zu stellen. LICHTLAUT ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Dies berechtigt den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen.
    5. Zahlungen sind in für LICHLAUT spesenfreier Weise zu bezahlen. Anfallende Kosten bei Lastschrift - oder Scheckrückgaben werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 10,00 EUR dem Käufer belastet.
    6. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers legt LICHTLAUT fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
  5. Lieferung und Leistung

    1. Die Lieferung erfolgt ab Lager 54298 Welschbillig auf Kosten des Käufers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.
    2. Von LICHTLAUT genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    3. Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die LICHTLAUT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören beispielsweise auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten von LICHTLAUT eintreten, hat LICHTLAUT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen LICHTLAUT die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
    4. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
    5. Sofern sich LICHTLAUT wegen Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerungen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LICHTLAUT oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.
    6. LICHTLAUT ist ausdrücklich zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Versand, Transportversicherung und Gefahrenübergang

    1. Die Lieferung erfolgt ab Lager 54298 Welschbillig auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche Nachlieferungen.
    2. Die Wahl der Versandart trifft der Käufer . Wird diese nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch LICHTLAUT nach Ermessen. Handelt es sich um Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Beförderung beansprucht, so ist LICHTLAUT befugt, die erforderliche Versandart auszuwählen.
    3. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als erfüllt, sobald die Ware an den Transportaus führenden übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von LICHTLAUT unmöglich wird, dann geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    4. LICHTLAUT schließt auf Wunsch des Käufers vor Versand der Ware eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie LICHTLAUT anzuzeigen. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der Meldefristen der jeweiligen Transportgesellschaft verantwortlich. LICHTLAUT übernimmt die Abwicklung mit der Transportversicherung und lässt dem Käufer deren Leistung zukommen. LICHTLAUT ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
    5. Bei Versand von Leuchtstoffröhren und Neon übernehmen die meisten Transporteure, die Transportversicherung und auch LICHTLAUT keine Haftung.
  7. Eigentumsvorbehalt

    1. Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen von LICHTLAUT durch den Käufer bleibt das Eigentum der gelieferten Ware bei LICHTLAUT, auch im Falle der Weiterverarbeitung oder Umbildung (Vorbehaltsware) .
    2. Erlischt das (Mit - )Eigentum von LICHTLAUT durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit - ) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf LICHTLAUT übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit - )Eigentum von LICHTLAUT unentgeltlich. Ware, an der LICHTLAUT ein (Mit - )Eigentum zusteht , wird im Folgenden ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
    3. Der Käufer tritt jetzt schon seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie aus anderen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung), auch im Falle der Weiterverarbeitung, an LICHTLAUT ab. Auf Verlangen von LICHTLAUT hat der Käufer LICHTLAUT die Schuldner der abgetretenen Forderung innerhalb von 8 Tagen zu nennen (Betrag, Fälligkeit, Anschrift etc.) und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ermächtigt LICHTLAUT außerdem, die Forderungsabtretung seinerseits den Schuldnern des Käufers bekannt zu geben.
    4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig und kann strafrechtliche Folgen haben.
    5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von LICHTLAUT hinzuweisen und LICHTLAUT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist LICHTLAUT berechtigt, die Ware zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt jedoch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die LICHTLAUT aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer zustehen, werden LICHTLAUT Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, sobald der Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 30% übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbe sondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl - , Feuer - und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs - und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszu führen.
  8. Gewährleistung

    1. LICHTLAUT gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations - und Materialmängeln sind, es sei denn, diese wurden vor Vertragsschluss dem Käufer mitgeteilt. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Ist der Käufer kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB , so wird keine Gewährleistung auf als gebraucht verkaufte Ware gewährt. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatz - und Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.
    2. Leuchtmittel und als "defekt" gekennzeichnete Ware sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erlischt außerdem bei Eingriff an den Gegenständen, bei unüblichem oder außergewöhnlichem Gebrauch, bei Nichtbefolgung von Betriebs - oder Wartungshinweisen, bei Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
    3. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind keine Gewährleistungsfälle , hier haftet i. d. R. der Transporteur.
    4. Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser die schadhafte Ware LICHTLAUT zu überbringen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von LICHTLAUT gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    5. Der Käufer erhält nach Wahl von LICHTLAUT Mängelbeseitigung (Nachbesserung), Umtausch oder Warengutschrift. Der Umtausch kann auch gegen Ware gleicher Art und Güte erfolgen. Schlägt eine dreimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder vom Kaufvertrag zurück treten , sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadens - oder Aufwendungsersatz verlangen.
    6. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für Umtausch oder ersetzte oder reparierte Teile.
    7. Reparaturleistungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, auch wenn die Reparatur auf Kundenwunsch nicht ausgeführt wird. Bei Rücksendungen von Waren, die keinen Fehler aufweisen, werden entstandene Prüfaufwendungen berechnet.
  9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen und Hinweise

    1. LICHTLAUT weist ausdrücklich auf die für Montage, Installation und Betrieb in öffentlichen Gebäuden, Bühnen oder Versammlungsstätten geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. - vorschriften insbesondere für Sachverständigenabnahmen hin. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und - vorschriften zu informieren, diese zu beachten, sowie Montage, Installation, Betrieb und Abnahme gemäß diesen Sicherheitsrichtlinien und - vorschriften vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich hiermit außerdem, seinen Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und - vorschriften mitzuteilen, sowie für die Montage, Installation, Betrieb und Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen Abnehmern aufzuerlegen.
    2. Die gelieferte Ware darf nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Wenn am Bestimmungszweck der Ware Zweifel bestehen, müssen diese bei einem kompetenten Fachmann oder LICHTLAUT geklärt werden.
    3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung durch LICHTLAUT sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen .
  10. Sonstiges

    1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen LICHTLAUT und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Der Gerichtsstand ist 54668 Ferschweiler , Erfüllungsort ist das Lager in 54298 Welschbillig
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt 

(C.)Subunternehmer Verträge

  1. Sämtliche Aufträge seitens LICHTLAUT an Subunternehmer unterliegen den folgenden Geschäftsbedingungen. Diese verstehen sich als Teil der AGB von LICHTLAUT und gelten daher für Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern auch dann, wenn allgemein nur auf AGB von LICHTLAUT Bezug genommen wird. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Subunternehmers sind für Aufträge von LICHTLAUT an den Subunternehmer nicht gültig. Durch die erstmalige Annahme eines Auftrages gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer von LICHTLAUT erkennt der Subunternehmer diese Bedingungen auch als Grundlage für sämtliche etwaige Folgeaufträge an. Erfolgt eine Beauftragung eines Subunternehmers mündlich, so gilt der Auftrag ebenfalls als gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer von LICHTLAUT erteilt, sofern er ab dem 01.03.2014 erteilt wurde.

    1. Sämtliche Aufträge seitens LICHTLAUT bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Beauftragung sowie der unverzüglichen Rückübermittlung des unterzeichneten Auftrages durch den Subunternehmer per E-Mail oder per Fax an LICHTLAUT. Der Auftrag tritt erst mit Eingang der vom Subunternehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung bei LICHTLAUT in Kraft.
    2. Erfolgt in Ausnahmefällen in Abweichung von 2.1 die Beauftragung nicht auf schriftlichem, sondern auf fernmündlichem, mündlichem oder anderem Wege, so ist dies durch eine kurze, schriftliche Mitteilung des Subunternehmers zu bestätigen. In Sonderfällen kann bei Einverständnis durch
      LICHTLAUT die Mitteilung auch fernmündlich bzw. mündlich gegeben werden.
  2. Jeder Subunternehmer verpflichtet sich, nur solche Aufträge anzunehmen, zu deren Durchführung er seinem Wissen, Können oder seiner Erfahrung nach in der Lage ist. Nachweise hat er auf Verlangen vorzulegen. Er hält sich an die in diesem Beruf üblichen, ethischen Grundsätze und an die im jeweiligen Rahmen herrschenden Etikett Vorschriften (insbesondere Kleiderordnung, gepflegtes Äußeres, keine T-Shirts von Dritt- oder Eigenfirmen). Nachweisliche Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zur sofortigen Ungültigkeit des Vertrages bzw. entbinden LICHTLAUT von ihrer Zahlungsverpflichtung. Des Weiteren behält sich LICHTLAUT das Recht vor, eine etwaige, vom Auftraggeber auf Grund der Verletzung der oben angeführten Bedingungen geforderte Preisminderung in vollem Umfang an den betreffenden Subunternehmer weiter zu berechnen, sein Honorar in entsprechendem Umfang zu kürzen bzw. den betreffenden Subunternehmer wegen weiterer, durch sein Verhalten erlittener Schäden und Folgeschäden in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen.

  3. Sofern diese vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, übermittelt LICHTLAUT dem Subunternehmer alle veranstaltungsbezogenen Unterlagen. Sind diese nicht ausreichend oder sind keine Unterlagen vorhanden, verpflichtet sich der Subunternehmer alle nötigen Recherchen nach Rücksprache mit LICHTLAUT selbst durchzuführen.

  4. Ist der Subunternehmer aus irgendeinem Grund an der Durchführung des Auftrags verhindert, teilt er dies LICHTLAUT unverzüglich mit. Tritt diese Verhinderung erst nach Annahme des Auftrags durch den Subunternehmer, auf welche Art auch immer ein, so ist der Subunternehmer verpflichtet, auf seine Kosten einen gleichwertigen Ersatz zu stellen, alle sonstigen damit verbundene Kosten zu übernehmen und allfällige Schadenersatzforderungen seitens des Kunden zu erfüllen. Vor der Weitergabe/Abtretung eines Auftrages von LICHTLAUT durch den Subunternehmer an einen Kollegen bedarf es der Einholung einer schriftlichen Zustimmung durch LICHTLAUT.

  5. LICHTLAUT verständigt den Subunternehmer unverzüglich von eventuellen Absagen, Programm- oder Terminänderungen. LICHTLAUT wird von der Zahlung des vereinbarten Honorars für diesen Auftrag gegenüber dem Subunternehmer frei.

  6. Der Subunternehmer verpflichtet sich, nicht mit dem Kunden der Firma LICHTLAUT und/oder Dritten in irgendeiner, über das notwendige Maß hinausgehende Weise in Kontakt zu treten, seine Daten bzw. Visitenkarten und Kontaktadresse/-nummern bzw. Werbematerialien beliebiger Art mit Ausnahme solcher von LICHTLAUT an den Kunden von LICHTLAUT weiterzugeben, diesem seine –des Subunternehmers– Dienste ohne Vermittlung von/durch LICHTLAUT anzubieten bzw. Aufträge direkt von diesem anzunehmen. Des Weiteren verpflichtet sich der Subunternehmer im Auftrag von LICHTLAUT an keinen der Veranstalter bzw. an keinen Teilnehmer oder sonstigen Anwesenden, Kontaktdetails weiterzugeben bzw. in irgendeiner Art seine Dienste anzubieten.
    Subunternehmer verpflichten sich über alle Geschäftsgeheimnisse, sowohl im Vorfeld, als auch während der Dauer des Einsatzes und nach der Beendigung, Stillschweigen zu bewahren! Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf alle technischen, kaufmännischen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die dem Subunternehmer im Zusammenhang mit seinem Einsatz bekannt sind. Die Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet und/oder sozialen Netzwerken ist ausdrücklich untersagt. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung wird die unverzügliche Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 25.000 EUR an LICHTLAUT fällig, wobei sich LICHTLAUT weitere gerichtliche und außergerichtliche Schritte vorbehält.

    1. Tritt ein Kunde von LICHTLAUT bzw. ein beliebiger weiterer Gast an den Subunternehmer heran, um einen weiteren Auftrag zu erteilen oder um produktions-/projektbezogene Daten/Informationen zu beziehen, ist der Kunde bzw. Gast unverzüglich an LICHTLAUT weiterzuleiten. LICHTLAUT ist von
      diesem Ereignis ebenfalls zu informieren.
    2. Eine Verletzung der Bestimmungen der Punkte 6. und 6.1. führt unweigerlich zu einer Inanspruchnahme des Subunternehmers auf Schadenersatz. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  7. Die Bezahlung des in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Honorars erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt auf ein vom Subunternehmer angegebenes Konto. Die Erstattung von sonstigen Kosten wie Reisekosten, Mehraufwand, Planungs- und Verpflegungs-Pauschalen bedürfen der vorherigen Absprache und schriftlichen Bestätigung.

  8. Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Subunternehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, ist dies in Ausnahmefällen möglich. Der vereinbarte Tagessatz steigt dann proportional um 10% je Stunde.

  9. Verpflegung/Catering/Unterkunft/Reisekosten

    Dem Subunternehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt – mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag. Getränke stehen ihm während seiner gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen von LICHTLAUT erstattet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag ebenfalls diese Pauschale erstattet. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so wird dies dem Subunternehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn, mitgeteilt.
    LICHTLAUT verpflichtet sich, dem Subunternehmer eine Unterkunft in einem Mittelklasse-Hotel in einem Einzelzimmer mit Frühstück, ab einer Entfernung von mehr als 100km von seinem Heimatort aus gerechnet, zur Verfügung zu stellen.

  10. Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Der Subunternehmer ist ausdrücklich dazu verpflichtet, seinen Pflichten im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz nachzukommen und seine Arbeiten unter Beachtung der gängigen Verordnungen und Gesetze durchzuführen. Die
    LICHTLAUT Basisunterweisung ist durch zuführen bzw. Dritten/Erfüllungsgehilfen/Helfern zu erläutern. Nichtbeachtung führt zur sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ohne Bezahlung.

  11. PSA und Tools

    Der Subunternehmer ist dazu verpflichtet, seine eigene PSA (persönliche Schutzausrüstung) mitzuführen und diese den zu erledigenden Aufgaben anzupassen. Weiterhin führt er das notwendige Handwerkzeug und sonstige Tools mit, die für
    die Erfüllung seiner Stellenbeschreibung notwendig sind. Details wie Bedarf, Transport, Mehrkosten, usw. sind im Vorfeld mit LICHTLAUT abzustimmen. Kosten, die rückwirkend geltend gemacht werden, ohne vorherige Absprache, werden nicht übernommen.

  12. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen LICHTLAUT und dem Subunternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland.

  13. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

(D.)Leistungen des Auftragnehmers (Johannes Mossal)

  1. Dem Auftragnehmer ist bei der Anfrage durch den Auftraggeber der genaue Ort, Umfang, Art und Titel/Name der Veranstaltung inkl. Arbeitszeiten und Stellenbeschreibung mitzuteilen.
  2. Eine Beauftragung gilt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung wird produktions-/projektbezogener Vertragsbestandteil.
  3. Haftung

    Der Auftragnehmer haftet bei Sach-/Personenschäden gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Für Vermögensschäden und entgangenen Gewinn aufgrund von Planungs- /Beratungsfehlern haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

  4. Pflichten des Auftraggebers

    Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Auftragnehmer über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Diese, zur Durchführung des Projektes/der Produktion benötigten Unterlagen werden in einem gesonderten Schreiben vom Auftragnehmer festgelegt und konkretisiert. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Die Koordination der Arbeiten obliegt – sofern nicht anders vereinbart – dem Auftraggeber.

  5. Pflichten des Auftragnehmers

    Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Informationen und Kenntnisse auszuführen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, alle Arbeiten gemäß der geltenden Vorschriften und anerkannten technischen Regeln auszuführen. Über vertrauliche Informationen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Stillschweigen vereinbart.

  6. Überwachung von Pflichten des Auftraggebers

    Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung und Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestelltem Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter oder Praktikanten handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen. Übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber dessen Arbeitgeberpflichten, steht ihm hierfür eine besondere Vergütung zu. Diese wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich gesondert vereinbart.

  7. Leistungsbeschreibung/Leistungsnachweis

    Der Umfang, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der erstellten Auftragsbestätigung, dieden Vertrag darstellt. Werden außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vom Auftraggeber weitere Leistungen in Auftrag gegeben, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung hierfür wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gesondert vereinbart. Soweit Leistungen des Auftragnehmers nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrags einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber den im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten (Teil-)Leistungen vom Auftragnehmer nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Eine E-Mail gilt erst dann als zugestellt, wenn dem Auftraggeber eine Lesebestätigung des Auftragnehmers vorliegt. Als Leistungsnachweis genügt die Aufstellung der einzelnen Posten auf der Rechnung. Hierdurch ist die Rechnung gleichzeitig der Leistungsnachweis. Höhenarbeiten werden grundsätzlich bis zu einer Höhe von 12m mit Hubarbeitsgeräten durchgeführt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

  8. Bereitstellung von Material

    Das Material, welches dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Durchführung des Projektes/der Produktion zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, etc.), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Fällt ein Gerät aus oder ist aus anderen Gründen nicht zu verwenden, sorgt der Auftraggeber in angemessener Zeit für Ersatz. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, defektes oder nicht den Regeln entsprechendes Material zu verwenden.

  9. Arbeitszeit

    Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit von zehn Stunden bezogen. Ist die Anwesenheit des Auftragnehmers länger als zehn Stunden auf der Produktion erforderlich, ist dies in Ausnahmefällen möglich und bedarf vorheriger Anmeldung/Ankündigung. Der vereinbarte Tagessatz steigt dann proportional um 10% je Stunde. Kalkuliert der Auftraggeber im Vorfeld mit einer längeren Arbeitszeit ohne dies dem Auftragnehmer mitzuteilen, werden diese mit 20% je Stunde des Tagessatzes in Rechnung gestellt.Zusätzliche Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

  10. Arbeitssicherheit

    Vor der Beauftragung ist es die Pflicht des Auftraggebers, den Auftragnehmer über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Der Auftraggeber ist ausdrücklich dazu verpflichtet, sämtlichen arbeitsrechtlichen Schutzpflichten im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz gegenüber dem Auftragnehmer nachzukommen.

  11. Zahlung

    Die in unseren Rechnungen und Auftragsbestätigungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich. Ist eine Rechnung über das vereinbarte Zahlungsziel hinaus unbezahlt und der Auftragnehmer wird mit weiteren Arbeiten beauftragt, werden die weiteren Arbeiten vor Beginn der Arbeit sofort und in voller Höhe fällig und sind in bar dem Auftragnehmer persönlich zu übergeben. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinsatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

  12. Auslagen

    Sollte der Auftragnehmer für produktionsbezogene Kosten (z. B. u.a. Telefonkosten, Druckkosten usw.) für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig. Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

  13. Helfer

    Werden dem Auftragnehmer Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt, so sollen diese ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein. Bei Fernbleiben der Helfer hat der Auftragnehmer umgehend für Ersatz zu sorgen. Pro fehlendem Helfer werden 200EUR netto pauschal in Rechnung gestellt.

  14. Verpflegung/Catering/Unterkunft/Reisekosten

    Dem Auftragnehmer wird ab Arbeitsbeginn eine angemessene Verpflegung für die Arbeitszeit zur Verfügung gestellt – mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag. Getränke stehen ihm während seiner gesamten Arbeitszeit zur Verfügung. Ist das Catering unzureichend oder nicht vorhanden, werden die landesüblichen Verpflegungspauschalen berechnet. Bei Produktionen mit Heimübernachtungen wird pro Tag ebenfalls diese Pauschale berechnet. Ist auf einer Produktion kein Catering verfügbar bzw. nicht geplant, so ist dies dem Auftragnehmer frühzeitig, spätestens jedoch einen Tag vor Arbeitsbeginn, mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Unterkunft in einem Mittelklasse-Hotel in einem Einzelzimmer mit Frühstück, ab einer Entfernung von mehr als 80km oder einer Fahrtzeit von mehr als 50 Minuten zum Produktionsort von 54668 Ferschweiler bzw. 51105 Köln aus gerechnet, zur Verfügung zu stellen. Pensionen, Jugendherbergen o. ä. werden nur nach vorheriger Absprache akzeptiert. Reisekosten übernimmt der Auftraggeber in vollem Umfang. Bei Anreise per PKW 0,30 EUR pro km. Bei Anreise mit der Deutschen Bahn ein 2. Klasse Ticket inkl. Sitzplatzreservierung und Zubringerkosten per Taxi. Bei Anreise per Flugzeug ein Economy Class Ticket und Zubringerkosten zum Flughafen per Taxi bzw. Deutscher Bahn.

  15. Der Auftragnehmer kann sich zur Ausführung des Auftrags unselbständiger Dritter bedienen. Der Auftragnehmer hat dabei das Verschulden seines Gehilfen nach Maßgabe des § 278 BGB zu vertreten.
  16. Der Auftragnehmer kann den ihm übertragenen Auftrag nach den gesetzlichen Fristen des § 621 BGB (Anm.: bei tagesabhängiger Vergütung ist dies sogar täglich möglich) kündigen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftragnehmer gravierende rufschädigende oder moralisch-ethisch nicht vertretbare Gründe für sich als gegeben ansieht.
  17. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.